Reinigung
Privathaushalte

Reinigung Privathaushalte

Reinigungskraft gesucht? Dann sind Sie bei uns genau richtig!

Zuhause für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen, kann zu einer großen Herausforderung werden. Mit fortschreitendem Alter ist das Fensterputzen oft eher gefährliches Abenteuer und das Staubsaugen wird zum Workout, das alles andere als gut tut. Bei körperlichen Einschränkungen oder Pflegebedürftigkeit ist dann irgendwann die Belastungsgrenze erreicht. Auch bei pflegenden Angehörigen, die neben vielen anderen Aufgaben auch noch das Reinigen übernehmen. Weil das bisschen Haushalt sich eben nicht von allein macht, ist es spätestens dann eine gute Entscheidung, sich von einer Haushaltshilfe unterstützen zu lassen. Das führt zu einer Entlastung der gesamten Familie.

Das Team der AWO-Serva ist von den Pflegekassen zertifiziert, wir können unsere Reinigungsdienstleistung mit der Pflegekasse abrechnen.

 

Ihre Ansprechpartnerinnen FÜR ALLE FRAGEN:

Lara Kiesselmann, Daniela Kaufmann
Lara Kiesselmann, Daniela Kaufmann

AWO-Serva GmbH
Reinigung Privathaushalte
Im Schlenk 1-3
47055 Duisburg
0203 3095-878/-678
Fax: 0203 3095-740

E-Mail schreiben
Ihre Ansprechpartnerinnen

Team AWO-Serva Wir machen sauber und Ihnen das Leben leichter

Was wir gerne für Sie übernehmen:


Unterstützung bei der Haushaltsreinigung, zum Beispiel durch das Reinigen von Bad und Küche, Fußböden, Treppenhaus, Fenster- und Glasflächen
Aufräumen und Staubwischen
Beziehen Ihrer Betten
Bügeln, Wäsche waschen und Spülen
Frühjahrs- oder Festtagsputz
Einkaufen

Die Finanzierungsfrage

Pflegebedürftigen Menschen, die mindestens einen Pflegegrad 1 haben, steht monatlich nach § 45b SGB XI ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro von der Pflegekasse zu. Mit diesem Geld können haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlt werden.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss bei der Pflegekasse ein entsprechender Antrag gestellt werden, wobei wir Sie gerne unterstützen. Wichtig zu wissen: Wenn in einem Monat nicht der gesamte Betrag investiert wird, ist es möglich, den Rest in den Folgemonat zu übertragen. Ungenutzte Entlastungsbeträge können im nächsten Kalenderjahr berücksichtigt werden, allerdings müssen sie bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden.

Rein rechtlich betrachtet ist der Entlastungsbetrag ein so genannter Erstattungsbetrag. Das bedeutet: Wenn Sie gerne Geld von Ihrer Kasse in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie alle Belege gut aufbewahren. Sie müssen sie bei der Pflegekasse einreichen – erst dann bekommen Sie Ihr Geld zurück.

Selbstverständlich können Sie unsere Leistungen auch als Privatzahler in Anspruch nehmen.

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